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S 2026 39

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ZG Verwaltungsgericht ·S · 2026-09-02 · Deutsch ZG
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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Einspracheentscheid vom 16. März 2026 wurde vom AWA erlas- sen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung einer dagegen er- hobenen Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid vom 16. März 2026 datiert vom 28. März 2026 und ging am 2. April 2026 beim Verwaltungsgericht ein. Folglich gilt sie gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG als recht- zeitig erhoben. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in seiner Anspruchsberech- tigung für 10 Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Beschwerde gestellten formellen Anforderungen, wes- halb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

E. 2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zu- mutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Beru- fes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, wird die Pflicht zur Schadenminderung statuiert, aus welcher sich verschiedene Einzel- pflichten ergeben, wie die Pflicht sich genügend um Arbeit zu bemühen. Die versicherte

4 Urteil S 2026 39 Person hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadenminderung vorzukehren (BGer 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweis auf EVG C 199/05 vom 29. Sep- tember 2005 E. 2.2; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 6. Aufl. 2025, S. 108) und sie trägt die Beweislast dafür, dass sie alles Zumutbare unternommen hat.

E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Diese Bestimmung sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statu- ierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versi- cherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnis- ses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch gene- rell vor der Anmeldung, unaufgefordert – von sich aus – um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühung um Arbeit vorzulegen (Art. 20a Abs. 3 AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2). In diesem Sinne ist gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitslo- senentschädigung (AVIG-Praxis ALE, B314) jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor der Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet, wobei diese Pflicht insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen ist (BGE 141 V 365 E. 2.2).

E. 2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbun- gen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen; 124 V 225 E. 4a; BGer 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3). Massgebend ist dabei einzig die ausrei-

5 Urteil S 2026 39 chende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg (BGE 124 V 225 E. 6; EVG C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4). In quantitativer Hinsicht schreiben weder Gesetz noch Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor, praxisgemäss müssen allerdings in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Bei der Beurteilung, ob die Quantität ausreichend ist, sind immer auch die konkreten Umstände des Einzelfalls wie Alter, Schul- bildung und Berufserfahrung der versicherten Person sowie auch die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen (EVG C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 2 und C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2.3; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2518 Rz. 845), ebenso die Qualität der getätigten Bemühungen. Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem mögli- chen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (EVG C 275/05 vom 6. Novem- ber 2006 E. 3.2). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Re- gel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro; diese kann allenfalls eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Bemühungen darstellen, vermag jedoch systematische Bewerbungen auf offene Stellen nicht zu ersetzen (BGer 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen); gleiches gilt für Blindbewerbungen (BGer C 16/07 vom

22. Februar 2007 E. 3.1). Weiter entbinden pendente Stellenbewerbungen die versicherte Person nicht von der Vornahme weiterer Stellenbemühungen (AVIG-Praxis ALE, B317). Qualifizierte Berufsleute dürfen ihre Suchbemühungen zudem nur zu Beginn der Arbeits- losigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3; vgl. zum Ganzen auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 109 ff. mit Hinweisen; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 139 f.).

E. 3 Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu Recht wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.

E. 3.1 Aktenkundig ist, dass die B.________ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Be- schwerdeführer als Researcher/Consultant am 23. September 2025 unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist von zwei Monaten per 23. November 2025 auf-

6 Urteil S 2026 39 gelöst hat (AWA-act. 14). Angesichts der drohenden Arbeitslosigkeit per 24. November 2025 wäre der Beschwerdeführer bereits vor der Anspruchsstellung, insbesondere während der zweimonatigen Kündigungsfrist, d.h. vom 23. September bis 23. November 2025, zur Vornahme intensiver Arbeitsbemühungen verpflichtet gewesen (E. 2.2 vorste- hend).

E. 3.2 Im vorliegend massgeblichen Zeitraum vom 23. September bis 23. November 2025 hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Arbeitsbemühungen vorge- nommen. Den eingereichten Kontrollblättern über den Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals am

26. November 2025 schriftliche Stellenbewerbungen getätigt hat (AWA-act. 24). Dass der Beschwerdeführer bereits zuvor Arbeitsbemühungen vorgenommen hätte, macht er selbst denn auch an keiner Stelle geltend. Er ist jedoch der Auffassung, dass ihm im relevanten Zeitraum eine aktive und ausreichende Stellensuche aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei.

E. 3.3 In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver- fahren zwei Arztzeugnisse von Dr. med. C.________ vom 18. September und 19. Novem- ber 2025 auf, gemäss welchen er wegen Krankheit vom 17. September bis 23. November 2025 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (AWA-act. 9/5 f. und AWA-act. 29). Aus diesen Unterlagen kann nun aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, dass er auch nicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen in der Lage gewesen wäre. Eine Arbeitsunfähigkeit lässt jedenfalls nicht per se auch auf die Unmög- lichkeit zur Arbeitssuche schliessen. Den von Dr. C.________ ausgestellten Arztzeugnis- sen sind keine Hinweise zu entnehmen, worauf sich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwer- deführers bezog. Insbesondere geht daraus auch nicht hervor, inwiefern sie einen Einfluss auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich in seiner Freizeit um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, gehabt haben soll. Eine nähere Begründung, aufgrund welcher Beschwer- den eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben solle, welche auch zu einer Einschränkung der blossen Arbeitssuche geführt hätte, lässt sich den genannten Zeugnissen jedenfalls nicht entnehmen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer aus den Arztzeugnissen von Dr. C.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Zu berücksichtigen ist demgegenüber die Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2025, welche die Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegeben hatte. Daraus geht her-

7 Urteil S 2026 39 vor, dass eine Rückkehr an den aktuellen Arbeitsplatz bis zum effektiven Ende des Arbeitsverhältnisses aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht zumutbar sei, da das Ri- siko für eine erneute anhaltende psychische Dekompensation als massiv erhöht bewertet werden müsse. Die Frage, ob es sich um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezoge- ne Arbeitsunfähigkeit handle, wurde explizit mit "Ja" beantwortet (AWA-act. 18). Eine ar- beitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit zeichnet sich typischerweise dadurch aus, dass der betroffene Arbeitnehmer zwar an seinem Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, ansonsten aber ganz normal einsatzfähig und auch in seiner privaten Le- bensgestaltung kaum eingeschränkt ist (BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 9.1.3). Aufgrund der Einschätzung des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung ist so- mit anzunehmen, dass beim Beschwerdeführer für die Zeit vom 17. September bis

23. November 2025 lediglich eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Davon ist im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 17. Dezember 2025 ausgegangen, hielt er doch ebenfalls fest, dass im relevanten Zeitraum eine ärztlich attestierte arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähig- keit bestanden habe (AWA-act. 15). Für eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit spricht schliesslich auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer lediglich für die Zeit der Kündigungsfrist eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Eigenen Angaben zufolge er- langte der Beschwerdeführer die volle Arbeitsfähigkeit denn auch am 24. November 2025 wieder (vgl. AWA-act. 20). Gestützt auf das Ausgeführte ist anzunehmen, dass sich die Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers ab dem 17. September bis zum 23. November 2025 auf den angestamm- ten Arbeitsplatz bezog. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Bewerbungen auf andere Stellen grundsätzlich nicht eingeschränkt war. Daran vermag auch der im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgelegte Arztbericht von Dr. C.________ vom 29. März 2026 (BF-act. 2) nichts zu ändern. Doktor C.________ bestätigt darin zwar, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17. September bis 23. November 2025 aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, aktiv Bewer- bungen zu schreiben oder eine Stellensuche durchzuführen. Eine eigentliche Begründung, aufgrund welcher Beschwerden auch eine Einschränkung bei der blossen Arbeitssuche vorgelegen haben soll, sucht man indes vergebens. Darüber hinaus darf nicht unberück- sichtigt bleiben, dass die ärztliche Bestätigung erst im Nachgang an den Einspracheent- scheid und damit zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits Kenntnis von der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung hatte, erfolgte. Unter diesen Umstän-

8 Urteil S 2026 39 den liegt der Schluss nahe, dass die ärztliche Bestätigung vom 29. März 2026 im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren und auf entsprechende Instruktion des Be- schwerdeführers verfasst wurde. Dementsprechend ist die lediglich als Parteibehauptung zu erachtende ärztliche Bestätigung vom 29. März 2026 nur von beschränkter Überzeu- gungskraft für die sich stellende Rechtsfrage der generellen oder arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit und es kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht vorbehaltslos ab- gestellt werden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der lediglich arbeits- platzspezifischen Arbeitsunfähigkeit in der Lage gewesen wäre, sich um eine Stelle zu bemühen. Auch wenn die Situation für den Beschwerdeführer belastend war, entband ihn dies nicht von seiner Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

E. 3.4 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der attestierten Arbeitsunfähigkeit verpflichtet gewesen wäre, sich im Hinblick auf die per 24. November 2025 drohende Arbeitslosigkeit intensiv um Arbeit zu bemühen. Indem er unbestrittener- massen erst nach der Anmeldung vom 24. November 2025 schriftliche Stellenbewerbun- gen vorzuweisen hat, ist der Beschwerdeführer somit seiner Pflicht, Arbeitsbemühungen zu erbringen, nicht nachgekommen. Entschuldbare Gründe für das Unterlassen persönli- cher Arbeitsbemühungen liegen nicht vor. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist demnach zu Recht erfolgt.

E. 4 Im Folgenden ist die Höhe der Einstellungsdauer zu prüfen.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und be- trägt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. 45 Abs. 3 AVIV). Die Bemessung der Einstellungsdauer richtet sich nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der per- sönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Ein- zelfalls zu berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter ande- rem Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung einer Neuanstellung sein (Chopard, a.a.O., S. 167).

E. 4.2 9 Urteil S 2026 39

E. 4.2.1 Der AVIG-Praxis ALE ist unter D79 ein Einstellraster – Einstellraster KAST/RAV – für die Einstellung der Anspruchsberechtigung zu entnehmen. Gemäss Ziff. 1.B ist bei feh- lenden Arbeitsbemühungen während einer Kündigungsfrist von zwei Monaten eine Einstel- lung von 8 bis 12 Tagen vorzunehmen.

E. 4.2.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Kon- kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal- tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Ein- greifen des Sozialversicherungsgerichts in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwal- tung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: EVG C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.2).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall eine Einstelldauer von 10 Tagen verfügt. Damit ist sie im mittleren Bereich der vorgesehen Einstelldauer gemäss dem genannten Raster geblieben. Die verfügte Einstellung für 10 Tage trägt dem Verschulden des Be- schwerdeführers angemessen Rechnung und es besteht kein Anlass, in das Ermessen des AWA einzugreifen, zumal auch keine verschuldensmindernden Umstände ersichtlich sind.

E. 5 Nach dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 16. März 2026 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 6 Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang – Unterliegen des Beschwerdeführers – nicht zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG, e contrario).

10 Urteil S 2026 39

11 Urteil S 2026 39 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 2. September 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 2. September 2026 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Ar- beitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2026 39

2 Urteil S 2026 39 A. Der 1995 geborene A.________ meldete sich infolge Kündigung des Arbeitsver- hältnisses per 23. November 2025 (AWA-act. 31) am 24. November 2025 beim Regiona- len Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 39) und machte ab demselben Tag Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend (AWA- act. 21). Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) den Versicherten für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, der Versicherte habe vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosen- entschädigung keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen und es liege kein entschuldbarer Grund für dieses Verhalten vor (AWA-act. 12). Gegen diese Verfügung reichte der Versi- cherte am 6. Februar 2026 Einsprache ein und machte geltend, er sei gemäss den einge- reichten Arztzeugnissen vom 17. September bis 23. November 2025 durchgehend 100 % arbeitsunfähig gewesen. Während einer vollständig attestierten Arbeitsunfähigkeit bestehe keine Verpflichtung zur Stellensuche, da diese objektiv unzumutbar sei. Fehlende Arbeits- bemühungen während dieses Zeitraums könnten daher nicht als sanktionsbegründend herangezogen werden (AWA-act. 9). Das AWA wies die Einsprache mit Einspracheent- scheid vom 16. März 2026 ab und begründete dies damit, dass lediglich eine arbeitsplatz- spezifische Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, womit es dem Versicherten während des relevanten Beurteilungszeitraums vor der Anmeldung, d.h. vom 23. September bis 23. No- vember 2025, möglich und zumutbar gewesen sei, genügende Arbeitsbemühungen vorzu- nehmen und nachzuweisen (AWA-act. 6). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. März 2026 beantragte A.________, der Einspracheentscheid vom 16. März 2026 sei aufzuheben; eventualiter sei die Angele- genheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die medizinischen Unterlagen würden eine erhebliche psychi- sche Belastungssituation mit entsprechenden funktionalen Einschränkungen dokumentie- ren. Dementsprechend sei ihm im relevanten Zeitraum eine aktive und ausreichende Stel- lensuche aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2026 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt:

3 Urteil S 2026 39 1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Einspracheentscheid vom 16. März 2026 wurde vom AWA erlas- sen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung einer dagegen er- hobenen Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid vom 16. März 2026 datiert vom 28. März 2026 und ging am 2. April 2026 beim Verwaltungsgericht ein. Folglich gilt sie gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG als recht- zeitig erhoben. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in seiner Anspruchsberech- tigung für 10 Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Beschwerde gestellten formellen Anforderungen, wes- halb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zu- mutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Beru- fes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, wird die Pflicht zur Schadenminderung statuiert, aus welcher sich verschiedene Einzel- pflichten ergeben, wie die Pflicht sich genügend um Arbeit zu bemühen. Die versicherte

4 Urteil S 2026 39 Person hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadenminderung vorzukehren (BGer 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweis auf EVG C 199/05 vom 29. Sep- tember 2005 E. 2.2; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 6. Aufl. 2025, S. 108) und sie trägt die Beweislast dafür, dass sie alles Zumutbare unternommen hat. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Diese Bestimmung sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statu- ierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versi- cherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnis- ses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch gene- rell vor der Anmeldung, unaufgefordert – von sich aus – um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühung um Arbeit vorzulegen (Art. 20a Abs. 3 AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2). In diesem Sinne ist gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitslo- senentschädigung (AVIG-Praxis ALE, B314) jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor der Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet, wobei diese Pflicht insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen ist (BGE 141 V 365 E. 2.2). 2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbun- gen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen; 124 V 225 E. 4a; BGer 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3). Massgebend ist dabei einzig die ausrei-

5 Urteil S 2026 39 chende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg (BGE 124 V 225 E. 6; EVG C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4). In quantitativer Hinsicht schreiben weder Gesetz noch Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor, praxisgemäss müssen allerdings in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Bei der Beurteilung, ob die Quantität ausreichend ist, sind immer auch die konkreten Umstände des Einzelfalls wie Alter, Schul- bildung und Berufserfahrung der versicherten Person sowie auch die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen (EVG C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 2 und C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2.3; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2518 Rz. 845), ebenso die Qualität der getätigten Bemühungen. Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem mögli- chen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (EVG C 275/05 vom 6. Novem- ber 2006 E. 3.2). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Re- gel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro; diese kann allenfalls eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Bemühungen darstellen, vermag jedoch systematische Bewerbungen auf offene Stellen nicht zu ersetzen (BGer 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen); gleiches gilt für Blindbewerbungen (BGer C 16/07 vom

22. Februar 2007 E. 3.1). Weiter entbinden pendente Stellenbewerbungen die versicherte Person nicht von der Vornahme weiterer Stellenbemühungen (AVIG-Praxis ALE, B317). Qualifizierte Berufsleute dürfen ihre Suchbemühungen zudem nur zu Beginn der Arbeits- losigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3; vgl. zum Ganzen auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 109 ff. mit Hinweisen; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 139 f.). 3. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu Recht wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 3.1 Aktenkundig ist, dass die B.________ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Be- schwerdeführer als Researcher/Consultant am 23. September 2025 unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist von zwei Monaten per 23. November 2025 auf-

6 Urteil S 2026 39 gelöst hat (AWA-act. 14). Angesichts der drohenden Arbeitslosigkeit per 24. November 2025 wäre der Beschwerdeführer bereits vor der Anspruchsstellung, insbesondere während der zweimonatigen Kündigungsfrist, d.h. vom 23. September bis 23. November 2025, zur Vornahme intensiver Arbeitsbemühungen verpflichtet gewesen (E. 2.2 vorste- hend). 3.2 Im vorliegend massgeblichen Zeitraum vom 23. September bis 23. November 2025 hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Arbeitsbemühungen vorge- nommen. Den eingereichten Kontrollblättern über den Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals am

26. November 2025 schriftliche Stellenbewerbungen getätigt hat (AWA-act. 24). Dass der Beschwerdeführer bereits zuvor Arbeitsbemühungen vorgenommen hätte, macht er selbst denn auch an keiner Stelle geltend. Er ist jedoch der Auffassung, dass ihm im relevanten Zeitraum eine aktive und ausreichende Stellensuche aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. 3.3 In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver- fahren zwei Arztzeugnisse von Dr. med. C.________ vom 18. September und 19. Novem- ber 2025 auf, gemäss welchen er wegen Krankheit vom 17. September bis 23. November 2025 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (AWA-act. 9/5 f. und AWA-act. 29). Aus diesen Unterlagen kann nun aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, dass er auch nicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen in der Lage gewesen wäre. Eine Arbeitsunfähigkeit lässt jedenfalls nicht per se auch auf die Unmög- lichkeit zur Arbeitssuche schliessen. Den von Dr. C.________ ausgestellten Arztzeugnis- sen sind keine Hinweise zu entnehmen, worauf sich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwer- deführers bezog. Insbesondere geht daraus auch nicht hervor, inwiefern sie einen Einfluss auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich in seiner Freizeit um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, gehabt haben soll. Eine nähere Begründung, aufgrund welcher Beschwer- den eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben solle, welche auch zu einer Einschränkung der blossen Arbeitssuche geführt hätte, lässt sich den genannten Zeugnissen jedenfalls nicht entnehmen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer aus den Arztzeugnissen von Dr. C.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Zu berücksichtigen ist demgegenüber die Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2025, welche die Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegeben hatte. Daraus geht her-

7 Urteil S 2026 39 vor, dass eine Rückkehr an den aktuellen Arbeitsplatz bis zum effektiven Ende des Arbeitsverhältnisses aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht zumutbar sei, da das Ri- siko für eine erneute anhaltende psychische Dekompensation als massiv erhöht bewertet werden müsse. Die Frage, ob es sich um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezoge- ne Arbeitsunfähigkeit handle, wurde explizit mit "Ja" beantwortet (AWA-act. 18). Eine ar- beitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit zeichnet sich typischerweise dadurch aus, dass der betroffene Arbeitnehmer zwar an seinem Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, ansonsten aber ganz normal einsatzfähig und auch in seiner privaten Le- bensgestaltung kaum eingeschränkt ist (BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 9.1.3). Aufgrund der Einschätzung des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung ist so- mit anzunehmen, dass beim Beschwerdeführer für die Zeit vom 17. September bis

23. November 2025 lediglich eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Davon ist im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 17. Dezember 2025 ausgegangen, hielt er doch ebenfalls fest, dass im relevanten Zeitraum eine ärztlich attestierte arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähig- keit bestanden habe (AWA-act. 15). Für eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit spricht schliesslich auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer lediglich für die Zeit der Kündigungsfrist eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Eigenen Angaben zufolge er- langte der Beschwerdeführer die volle Arbeitsfähigkeit denn auch am 24. November 2025 wieder (vgl. AWA-act. 20). Gestützt auf das Ausgeführte ist anzunehmen, dass sich die Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers ab dem 17. September bis zum 23. November 2025 auf den angestamm- ten Arbeitsplatz bezog. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Bewerbungen auf andere Stellen grundsätzlich nicht eingeschränkt war. Daran vermag auch der im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgelegte Arztbericht von Dr. C.________ vom 29. März 2026 (BF-act. 2) nichts zu ändern. Doktor C.________ bestätigt darin zwar, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17. September bis 23. November 2025 aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, aktiv Bewer- bungen zu schreiben oder eine Stellensuche durchzuführen. Eine eigentliche Begründung, aufgrund welcher Beschwerden auch eine Einschränkung bei der blossen Arbeitssuche vorgelegen haben soll, sucht man indes vergebens. Darüber hinaus darf nicht unberück- sichtigt bleiben, dass die ärztliche Bestätigung erst im Nachgang an den Einspracheent- scheid und damit zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits Kenntnis von der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung hatte, erfolgte. Unter diesen Umstän-

8 Urteil S 2026 39 den liegt der Schluss nahe, dass die ärztliche Bestätigung vom 29. März 2026 im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren und auf entsprechende Instruktion des Be- schwerdeführers verfasst wurde. Dementsprechend ist die lediglich als Parteibehauptung zu erachtende ärztliche Bestätigung vom 29. März 2026 nur von beschränkter Überzeu- gungskraft für die sich stellende Rechtsfrage der generellen oder arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit und es kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht vorbehaltslos ab- gestellt werden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der lediglich arbeits- platzspezifischen Arbeitsunfähigkeit in der Lage gewesen wäre, sich um eine Stelle zu bemühen. Auch wenn die Situation für den Beschwerdeführer belastend war, entband ihn dies nicht von seiner Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden. 3.4 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der attestierten Arbeitsunfähigkeit verpflichtet gewesen wäre, sich im Hinblick auf die per 24. November 2025 drohende Arbeitslosigkeit intensiv um Arbeit zu bemühen. Indem er unbestrittener- massen erst nach der Anmeldung vom 24. November 2025 schriftliche Stellenbewerbun- gen vorzuweisen hat, ist der Beschwerdeführer somit seiner Pflicht, Arbeitsbemühungen zu erbringen, nicht nachgekommen. Entschuldbare Gründe für das Unterlassen persönli- cher Arbeitsbemühungen liegen nicht vor. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist demnach zu Recht erfolgt. 4. Im Folgenden ist die Höhe der Einstellungsdauer zu prüfen. 4.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und be- trägt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. 45 Abs. 3 AVIV). Die Bemessung der Einstellungsdauer richtet sich nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der per- sönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Ein- zelfalls zu berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter ande- rem Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung einer Neuanstellung sein (Chopard, a.a.O., S. 167). 4.2

9 Urteil S 2026 39 4.2.1 Der AVIG-Praxis ALE ist unter D79 ein Einstellraster – Einstellraster KAST/RAV – für die Einstellung der Anspruchsberechtigung zu entnehmen. Gemäss Ziff. 1.B ist bei feh- lenden Arbeitsbemühungen während einer Kündigungsfrist von zwei Monaten eine Einstel- lung von 8 bis 12 Tagen vorzunehmen. 4.2.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Kon- kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal- tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Ein- greifen des Sozialversicherungsgerichts in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwal- tung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: EVG C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.2). 4.3 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall eine Einstelldauer von 10 Tagen verfügt. Damit ist sie im mittleren Bereich der vorgesehen Einstelldauer gemäss dem genannten Raster geblieben. Die verfügte Einstellung für 10 Tage trägt dem Verschulden des Be- schwerdeführers angemessen Rechnung und es besteht kein Anlass, in das Ermessen des AWA einzugreifen, zumal auch keine verschuldensmindernden Umstände ersichtlich sind. 5. Nach dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 16. März 2026 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang – Unterliegen des Beschwerdeführers – nicht zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG, e contrario).

10 Urteil S 2026 39

11 Urteil S 2026 39 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 2. September 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am